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Zusammenstellen einer Unterlage

 

(zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV)

Zusammenstellen im Sinne der Baustellenverordnung beinhaltet das Einfordern der erforderlichen Angaben für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung späterer Arbeiten an der baulichen Anlage und deren systematische Dokumentation.

 

(Quelle RAB 10, 20)

 

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