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Bestellung des Koordinators
Bei der Bestellung des Koordinators sind die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und 3 BaustellV in Verbindung mit Abschnitt 3 RAB 30 zu übertragen. Die Bestellung sollte schriftlich erfolgen.
Die Bestellung des Koordinators nach § 3 Abs. 1 BaustellV muss so rechtzeitig erfolgen, dass die während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens zu erfüllenden Aufgaben des Koordinators nach § 3 Abs. 2 BaustellV erledigt werden können. Bei der Auswahl des Koordinators hat der Bauherr dessen Eignung zu berücksichtigen.
(Quelle: RAB 10, 16; zu § 3 Abs. 1 BaustellV)
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