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Gleichzeitig tätig werden von mehr als 20 Beschäftigten

 

Gleichzeitig tätig werden im Sinne der BaustellV heißt, dass planmäßig mindestens 21 Beschäftigte auf der Baustelle über eine Dauer von mindestens einer Arbeitsschicht zur selben Zeit Arbeiten verrichten.

 

(Quelle: RAB 10, 7; zu § 2 Abs. 2 BaustellV)

 

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