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Beschäftigte

 

Der Begriff Beschäftigte ist im Sinne von § 2 Abs. 2 ArbSchG zu verstehen.

 

(Quelle: RAB 10, 1; zu § 1 Abs. 1 BaustellV)

 

§ 2 Abs. 2 ArbSchG

Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
  3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
  4. Beamtinnen und Beamte,
  5. Richterinnen und Richter,
  6. Soldatinnen und Soldaten,
  7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.

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