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Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung

 

Die Berücksichtigung der Allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sowie deren Koordinierung während der Planung der Ausführung und die Koordinierung der Anwendung der Allgemeinen Grundsätze während der Ausführung von Bauvorhaben durch die jeweiligen Adressaten bei Erfüllung der Verpflichtungen der Baustellenverordnung (BaustellV) wird in RAB 33 konkretisiert.

 

(Quelle, RAB 10, 6; zu § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 3 Nr. 1 BaustellV)

 

Allgemeine Grundsätze nach § 4 ArbSchG vom 7. August 1996

  1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung gering gehalten wird;
  2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
  3. bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
  4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
  5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
  6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
  7. den Beschäftigen sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
  8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

 

 

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