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Spätere Arbeiten an der baulichen Anlage

 

Spätere Arbeiten im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV umfassen insbesondere vorhersehbare Arbeiten an baulichen Anlagen.

 

Dies sind z. B. nach der Systematik:

  • der DIN 31051 "Instandhaltung" und DIN 4426 "Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege" die Instandhaltung, bestehend aus Wartung, Inspektion und Instandsetzung und
  • der ZTV BEA-StB "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen – Asphaltbauweisen" die betriebliche und bauliche Erhaltung für Infrastrukturanlagen.

 

(Quelle: RAB 10, 18; zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV)

 

 

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