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Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens

 

(zu § 3 Abs. 3 BaustellV)

Eine erhebliche Änderung in der Ausführung des Bauvorhabens, die zu einer Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes führt, liegt dann vor, wenn sich diese auf die weitere Koordination auswirkt.

 

(Quelle: RAB 10, 14)

 

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